Kicker der just GmbH audiovisuelle produktionen, Zielstattstraße 19, 81379 München.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der just GmbH

(1) Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien abgeändert werden. Sie gelten vorrangig vor eventuell abweichende Allgemeine Einkaufbedingungen des Auftraggebers.

Das Angebot, die Angebotsannahme und die Auftragsbestätigung unterliegen den vorliegenden Bedingungen. Jeglichen Bedingungen oder vertragsändernden Bestimmungen des Auftraggebers wird widersprochen; sie werden dem Auftragnehmer gegenüber nur wirksam, wenn der Auftragnehmer diesen Änderungen schriftlich zustimmt.

(2) Alle Leistungen, Lieferungen, Zu- und Rücksendungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Wird das Werk auf Wunsch des Auftraggebers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Auftraggeber, spätestens mit Verlassen des Betriebs-geländes des Auftragnehmers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Werkes auf den Auftraggeber über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung des Werkes vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die
Versendungskosten trägt.

(3) Auftraggeber ist, wer die Durchführung des Auftrags – schriftlich oder mündlich – veranlasst hat, auch wenn die Erteilung der Rechnung auf seinen Wunsch an einen Dritten erfolgt, d.h. er haftet voll neben dem Dritten für den Rechnungsbetrag. Erfolgt die Auftragserteilung im Namen und für Rechnung eines Dritten, so ist der Auftragnehmer bei der Auftragserteilung hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Es besteht für den Auftragnehmer keine Verpflichtung, die Befugnis des Auftragsübermittlers zu überprüfen.

(4) Für den Auftragnehmer besteht die Verpflichtung zu einer schriftlichen Auftragsbestätigung nur dann, wenn dies vom Auftraggeber ausdrücklich verlangt wird.

(5) Werden innerhalb der Aufträge auf Kundenwunsch geschützte Werke, Musiken oder Sprachen verwendet, so obliegt die Klärung aller etwaigen Rechte Dritter dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, inwieweit der Inhalt bestellter Arbeiten gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Ist dies der Fall, haftet der Auftraggeber für alle daraus entstehenden Nachteile oder Schäden. Rechte seitens der GEMA sind grundsätzlich nicht übertragbar und werden daher nicht durch Zahlungen an den Auftragnehmer abgeltbar.

(6) Haftung für zurückgebliebenes Ton- und Bildmaterial kann nur bis zum Materialwert des Trägermaterials und nur bis zur Höchstdauer von 3 Monaten nach Rechnungslegung übernommen werden.

(7) Für Bearbeitungsschäden an fremdem Bild- und Tonmaterial haftet der Auftragnehmer wie folgt:

a) bei Tonbandaufzeichnungen bis zum Materialwert des Trägermaterials.
b) bei Filmen mit Klebestreifen wird keine Haftung für irgendwelche Beschädigungen übernommen.
c) bei Filmkopien ohne Klebestreifen bis zu den Kopierwerkskosten für die Ersatzbeschaffung eines Klammerteils in Länge der Beschädigung der Kopie, falls die Art der Beschädigung die Weiterverwendung der Kopie oder der betr. Teile eindeutig ausschließt (Perforationsbruch, Risse usw.).

(8) Überlässt der Auftraggeber zur Bearbeitung, Vorführung o.ä. unwiderbringliche oder schwer ersätzliche Ton- und Bildaufzeichnungen, so liegt das Risiko, ggf. der Abschluss einer Versicherung über den Materialwert hinaus, wie auch die Veranlassung der Herstellung von Sicherheitskopien beim Auftraggeber.

(9) Hinsichtlich der Möglichkeit von Verschrammungen des Filmmaterials bei Bearbeitungsgängen, Überspielungen, Vorführungen etc. versichert der Auftragnehmer nach bestem Wissen und Gewissen durch Einsatz nur technisch einwandfreier Geräte und regelmäßiger Wartung dieses Risiko auf das branchenübliche Minimum zu reduzieren. Die Feststellung von Schrammen nach erfolgter Bearbeitung durch den Auftragnehmer ist aufgrund der Vielzahl der Möglichkeiten vorausgegangener Bearbeitungsvorgänge durch fremde Betriebe und Personen ohne Beweiskraft für die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers. Eine Haftung für Schrammschäden oder Schädigungen, die aus einer Schrammenbildung hergeleitet werden können, übernimmt der Auftragnehmer daher grundsätzlich nicht.

In Zweifelsfällen wird empfohlen, den Bearbeitungsvorgängen unberührte Rohfilm-Verlängerungen vorzuschalten oder vorschalten zu lassen, um so den Grad der Verschrammungen während des Bearbeitungsvorgangs zu testen. Die Veranlassung hierzu obliegt dem Auftraggeber.

(10) Es besteht seitens des Auftragnehmers und seiner Mitarbeiter keine Verpflichtung, etwaige besondere Bearbeitungsrisiken zu erfragen. Solche gehen stets zu Lasten des Auftraggebers. Ist das Risiko der Bearbeitung durch mangelhafte Vorbereitung seitens des Auftraggebers erhöht (z.B. unsachgemäße Ausführung von Klammerstellen, Verwendung ungeeigneten Materials o.ä.), behält sich der
Auftragnehmer vor, die Bearbeitung abzulehnen. Für Maschinenschäden oder Produktionsverzögerungen,
die aus solchen risikoreichen Bearbeitungen dem Auftragnehmer entstehen, haftet der Auftraggeber in
vollem Umfange.

(11) Wird der Auftragnehmer an und auf fremdem Material beauftragt, so ist der Auftraggeber für die Beschaffenheit des Materials und seine Eignung für den beauftragten Vorgang in vollem Umfange verantwortlich. Insbesondere bei Ton-Überspielungen auf Magnetrandspur ist der Auftragnehmer berechtigt, auch Bearbeitungsvorgänge und Aufwände zu berechnen, die infolge nachweisbar mangelnder Eignung des Materials (mangelhafte Breitenabweichungen, fehlerhafte Magnetrandspur, Klebestellen etc.) erfolglos blieben oder zusätzlich erfolgen.

(12) Dem Auftraggeber ist freigestellt, eine kostenlose Überprüfung der vom Auftragnehmer bearbeiteten Tonbänder oder Kopien auf Tonqualität, Laufeigenschaften etc. im Hause und auf den Apparaturen des Auftragnehmers oder mitgebrachten eigenen Apparaten vor der Auslieferung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
Beanstandungen, die sich nach Auslieferung auf fremden Apparaturen ergeben, können nur anerkannt werden, wenn dem Auftraggeber grobe Fehler gegenüber den branchenüblichen Forderungen, Normen etc.
nachweisbar sind.

(13) Insbesondere das Einlegen von Ton- oder Bildaufzeichnungen in Vorrichtungen zur automatischen Endlosvorführung geschieht seitens des Auftragnehmers ohne jede Gewähr für Laufeigenschaften und Störanfälligkeit bei späteren Vorführungen außerhalb des Hauses. Für Schäden und Schädigungen, die aus solchen Laufeigenschaften abgeleitet werden können, haftet der Auftragnehmer nicht, auch dann nicht, wenn er Lieferer oder Vermittler des Gerätes und Vermittler der werkseitig ausgestellten Garantien ist.

(14) Dem Auftraggeber obliegt es, die Unmissverständlichkeit eines Auftrages durch Kennzeichnungen am zu bearbeitenden Material oder durch schriftliche Angaben sicherzustellen (Synchron-Start-Markierungen, Angabe über Ton-Bild-Abstand, erforderliche Laufgeschwindigkeit 24/25/B/sec., Pilotton-Angabe (1:1/1:1,04 etc.). Aufwände, die zur Klärung bestehender Zweifel notwendig werden (Telefonate, Probe-Anlegen, Kontrollen etc.) oder aus mangelnder Information entstanden sind, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

(15) Vermittelnde Tätigkeiten, wie z.B. Annahme und Abgabe von Lieferungen von und zu den Kopierwerken, Post und Bahnexpeditionen, Auftragsweiterleitungen und Buchungen bei anderen Unternehmungen, Vermittlung von Sprechern, Darstellern etc. erfolgen, wenn sie nicht ausdrücklich Gegenstand eines Produktions- oder Bearbeitungsauftrages sind, stets im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers, auch wenn hierauf von seiten des Auftragnehmers nicht ausdrücklich hingewiesen wird. Für solche vermittelnde Tätigkeiten übernimmt der Auftragnehmer keinerlei irgendwie geartete Haftung und Gewähr.

(16) Bei Vermietung von Geräten, Kameras, Tonapparaturen, Scheinwerfern, Projektoren o.ä. haftet der Mieter für alle Schäden inkl. Transportschäden, insbesondere Lampenschäden, vom Zeitpunkt der Übernahme bis zum Zeitpunkt der Rückgabe an den Vermieter oder eine von ihm ermächtigte Person. Der Abschluss von Versicherungen für gemietete Gegenstände ist Sache des Mieters.

(17) Terminzusagen zu Bearbeitungs- und Produktionsvorgängen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ohne Gewähr. Bei Verzögerungen, die durch Fremdleistungsbetriebe, Kopierwerke,Randbespurungen etc. entstehen, übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung.Für Verzögerungen, die durch Verschulden des Auftragnehmers im Ablauf eines Bearbeitungs- oder Produktionsvorganges entstehen, haftet dieser nur bis zur Höhe der durch die Verzögerung entstandenen Eigenleistung. Fremdleistungen, sowie mittelbare Schäden sind in der Haftung nicht eingeschlossen.

(18) Wenn keine besonderen Preisvereinbarungen getroffen werden, gelten die am Ablieferungstag gültigen Listenpreise des Auftragnehmers als vereinbart. Preise und Preislisten werden auf Befragen jederzeit zur Verfügung gestellt.

(19) Als Zahlungsbedingungen gelten die der Rechnung per Stempel aufgedruckten oder geschriebenen Bedingungen. Enthält die Rechnung keinen gesonderten Vermerk, so gilt sofortige Zahlung „rein netto Kasse“ als vereinbart. Mündliche Nebenabsprachen zur Zahlungsweise bedürfen zur Rechtsgültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Bei Ziel-Überschreitungen ist der Auftragnehmer berechtigt, angemessene Verzugszinsen zu erheben, und zwar mindestens in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz–Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998.

(20) Sind im Verlaufe einer Auftragsdurchführung Fremdleistungen erforderlich, d.h. Leistungen, die nicht mit den eigenen Geräten und dem eigenen Personal des Studios durchführbar sind, so ist der Auftragnehmer grundsätzlich nicht für Qualität, Pünktlichkeit und Kosten dieser Leistungen verantwortlich zu machen. Auf Wunsch des Auftraggebers übernimmt der Auftragnehmer jedoch nach bestem Wissen
und Gewissen die Vermittlung wie auch ggf. die Verauslagung solcher Fremdleistungen gegen den branchenüblichen Aufschlag und die von ihm zu verauslagenden Kosten (Gagen für Sprecher, Darsteller, Cutter, Porto, Nachnahmen, Telefonate, Taxen etc.). Der Auftragnehmer behält sich vor, bei unzumutbar hohen Barverauslagungen die Auslieferung der Produktion von der Rückerstattung verauslagter Beträge abhängig
zu machen.

(21) Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber das urheberrechtliche Nutzungsrecht nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck. Die Übertragung darüber hinausgehender Nutzungsrechte (z.B. räumlich, sachlich oder zeitlich unbeschränkte Nutzungsrechte) bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

(22) Für Ton- und Textschöpfungen, die im Rahmen des Auftrages durch den Auftragnehmer erstellt oder aus Archiven gestellt werden, bleiben alle Aufführungsrechte oder Vervielfältigungsrechte bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus diesem Auftrag oder anderen Aufträgen des Auftraggebers beim Auftragnehmer, ebenso das Eigentum am gelieferten Material. Soweit das Eigentum am gelieferten Material wegen Be- oder Verarbeitung durch den Auftraggeber untergehen würde (z.B. § 950 BGB), vereinbaren die Parteien, dass der Auftraggeber die neue Sache auch für den Auftragnehmer herstellt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Auftragnehmer an dieser Eigentum zu dem Bruchteil erwirbt, zu dem 120 % des Wertes des von Auftragnehmer gelieferten Materials einschließlich der sonstigen anlässlich der Be- oder Verarbeitung von ihm erbrachten Leistungen (z.B. Raummiete einschl. Nebenkosten und Auslagen) sich zum Gesamtwert der neuen Sache verhalten. Die Parteien vereinbaren hiermit, dass der Auftraggeber, soweit der Auftragnehmer Eigentum an den gestellten Sachen erwirbt, dieses für den Auftragnehmer sorgfältig verwahrt (§ 930 BGB). Der Auftragnehmer kann aufgrund seines Miteigentums jederzeit Herausgabe an sich verlangen, ohne dass der Auftraggeber dem sein Miteigentum entgegenhalten könnte. Soweit der Auftragnehmer an den von ihm beim Auftraggeber hergestellten Sachen oder Werken Urheberrechte erwirbt, vereinbaren die Parteien hiermit, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Urheberrechte gleichfalls zu dem Bruchteil abtritt, zu dem 120 % der Forderungen des Auftragnehmers aus der Herstellung der Werke zum Gesamtwert des Werkes stehen. Bei Veräußerung solcher Sachen an denen Miteigentum des Auftragnehmers besteht, hat der Auftraggeber einen Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren. Der Auftragnehmer hat bei Nichtzahlung der ihm gegen den Auftraggeber zustehenden Forderungen das Recht, gegenüber den Vertragspartnern des Auftraggebers den Eigentumsvorbehalt jederzeit offenzulegen. Sollte der Eigentumsvorbehalt aus irgendeinem Grunde erlöschen, so vereinbaren die Parteien hiermit, dass Ersatzforderungen des Auftraggebers im Verhältnis des Eigentumsvorbehalts an den Auftragnehmer abgetreten werden. Die dem Auftragnehmer aufgrund des vorletzten Absatzes zustehenden Urheberrechte kann der Auftraggeber nicht auf Dritte übertragen. Der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt, diese Urheberrechtsübertragungen bei Zahlungsverzug des Auftraggebers gegenüber dem Dritten offenzulegen. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer jederzeit auf Verlangen Mitteilung zu machen mit wem er Verträge zur Nutzung von Werken geschlossen hat, an denen Urheberrechte des Auftragnehmers bestehen, oder Sachen geliefert hat, an denen ein Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers besteht.

(23) Wird ein Auftrag aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, nicht ausgeführt, so kann der Auftragnehmer – ohne dass es eines Schadensnachweises bedürfte – ein Ausfallhonorar in Höhe von 50 % des vereinbarten Honorars berechnen. Wird ein angefangener Auftrag aus von dem Auftragnehmer nicht zu vertretenen Gründen nicht fertiggestellt, so steht dem Auftragnehmer das volle Honorar zu. Als angefangen gilt ein Auftrag, wenn mit der vertraglich geschuldeten Leistung von dem Auftragnehmer begonnen wurde. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis offen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden sei.

(24) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Auftragnehmer, die Fertigstellung des Werkes um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare Umstände, z.B. Betriebsstörungen gleich, die dem Auftragnehmer die rechtzeitige Fertigstellung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen. Den Nachweis dafür hat der Auftragnehmer zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges eintreten.

(25) Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenen Gründen wesentlich überschritten, so kann der Auftragnehmer verlangen, dass sich das Honorar in einem angemessenen Verhältnis erhöht.

(26) Gehen Werke trotz größtmöglicher Sorgfalt des Auftragnehmers unter, ohne dass er dies zu vertreten hat, so berührt dies seinen Honoraranspruch nicht; er ist in diesem Fall zur Ersatzbeschaffung zu einem vom Auftraggeber zu zahlenden Selbstkostenpreis verpflichtet, es sei denn, der Auftraggeber hat den Untergang selbst zu vertreten.

(27) Soweit die Preise nach Meterzahl berechnet werden, ist die vom Auftragnehmer mittels eigener Messapparate festgestellte Meterzahl maßgebend. Angefangene Meter werden voll berechnet. Maßabweichungen sind unvermeidlich und werden bis zu 0,5 % berücksichtigt. Die in der Preisliste festgelegten Meterpreise für Bearbeitungsvorgänge werden vom Auftragnehmer nur dann als Berechnungsgrundlage angewandt, wenn eine ununterbrochene Bearbeitung durchgehender Längen, kompletter Rollen etc. sichergestellt ist. Unterschreitet der aus der Meterzahl zu ermittelnde Bearbeitungspreis den Gesamtaufwand der Bearbeitung, z.B. bei zu kurzen Längen oder bei zu häufig unterbrochenen Bearbeitungsvorgängen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, nach eigenem Ermessen die in der Preisliste festgesetzten Mindestlängenberechnungen oder aber die Berechnung der Überspielzeit pro Stunde in Anwendung zu bringen.

(28) Der Auftragnehmer weist ausdrücklich darauf hin, dass die Versendung von Daten via Internet unverschlüsselt und auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers geschieht. Für etwaige Schäden, die dem Auftraggeber durch z.B. unerlaubten Zugriffs Dritter entstehen, übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr.

(29) Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für Schäden, die dem Auftraggeber durch den unerlaubten Zugriff Dritter (z.B. Hacker) auf für den Auftraggeber erstellte Dateien oder von dem Auftraggeber
gesendete Dateien.

(30) Auftragnehmer ist berechtigt Namen des Auftraggebers und Projektnamen nach erstem Austrahlungstermin öffentlich als Referenzkunden zu nennen.

Gauting, den 1.1.2004